Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz – GEIG

Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz – GEIG)
§ 10 Bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen

GEIG § 10 Bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen

  • Nach § 10 Abs. 1 ist für jedes Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen innerhalb des Gebäudes

oder mehr als 20 an das Gebäude angrenzenden Stellplätzen, dafür zu sorgen, dass nach dem 01.01.2025

ein (1) Ladepunkt errichtet wird.