Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz – GEIG
Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz – GEIG)
§ 10 Bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen
GEIG § 10 Bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen
- Nach § 10 Abs. 1 ist für jedes Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen innerhalb des Gebäudes
oder mehr als 20 an das Gebäude angrenzenden Stellplätzen, dafür zu sorgen, dass nach dem 01.01.2025
ein (1) Ladepunkt errichtet wird.